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Einbruch: Versicherung zahlte nicht

 

Bei einem Kölner war eingebrochen worden, und die Diebe hatten reiche Beute gemacht. Von der goldenen Armbanduhr über wertvollen Schmuck und Designerkleidung bis zu diversen teuren Geräten hatten sie alles „mitgehen lassen“. Der Mann vertraute darauf, dass seine Hausratversicherung den Schaden ersetzen würde. Diese winkte jedoch lässig ab. Sie sei, so hieß es in ihrer Stellungnahme, leistungsfrei, weil das Einbruchsopfer seine Pflichten verletzt habe. Der Mann habe das bei Einbrüchen aufzustellende Verzeichnis der gestohlenen Sachen, die so genannte Stehlgutliste, nicht rechtzeitig bei der Polizei eingereicht. Der Bestohlene zog daraufhin vor Gericht und verlor.

Nach einem Einbruch, so das Oberlandesgericht Köln, sei die Stehlgutliste vom Versicherten unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, bei der Polizei vorzulegen. Die genaue Frist richte sich danach, wie viel Zeit der Betreffende benötige, um die Liste anzufertigen. Zweck dieser Regelung sei es, der Polizei frühzeitig eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und bei entsprechendem Fahndungserfolg den vom Versicherer zu ersetzenden Schaden möglichst gering zu halten. Komme der Versicherte seiner Pflicht nicht nach, so verletze er seine vertraglichen Obliegenheiten gegenüber der Assekuranz, und diese werde ihm gegenüber leistungsfrei (OLG Köln, Az.: 9 U 41/00). Im zu entscheidenden Fall, so die Richter, habe das Einbruchsopfer die Aufstellung erst sieben Wochen nach der Tat abgegeben. Dies sei bei weitem zu spät. Es wäre dem Mann ohne Probleme möglich gewesen, die Liste wesentlich früher anzufertigen. Er habe daher seine Pflichten gegenüber der Versicherung verletzt und könne keine Leistungen beanspruchen.